beitragsordnung
Beitragsordnung des Blütenbande e.V.
Gemäß § 6 der Satzung vom 15. April 2024 wurde durch den Vorstand des Vereins am 9. Oktober 2025 folgende Beitragsordnung beschlossen:
Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Blütenbande e.V.. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur durch den Vorstand des Vereins geändert werden.
Beitritt und Allgemeines
Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach den nachstehenden Bestimmungen. Dieser Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, erforderlich sind.
Beitragspflicht
Mitglieder sind, soweit sich aus § 6 der Satzung nichts anderes ergibt, zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Dieser Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem monatlichen Grundbeitrag und einem Beitrag, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebene Cannabis in Gramm gestaffelt ist (Staffelbeitrag), zusammen.
Der Grundbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks (gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis) erforderlich sind, z.B.:
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Vereinseinrichtung
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Verwaltungs- und Allgemeinkosten, die für Erlangung und Erhaltung der Anbauerlaubnis (§ 11 KCanG) erforderlich sind
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Gründungskosten
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Kosten für die Erstellung eines Jugend- und Präventionsschutzkonzept
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Softwarekosten (Mitgliederverwaltung, Compliance, Bestandsmanagement etc.)
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Vorstandsgehälter
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Sicherheitsanforderungen
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Internetseite
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Zum Betrieb notwendiges Personal (Nicht-Mitglieder), bspw. Buchhaltung, Hausmeisterei/Reinigung, Security, Anbauberatung, Anlagenwartung, Administration etc.
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Beraterkosten (Rechtsberatung, Steuerberater etc.)
Der Staffelbeitrag richtet sich nach den „produktionsbezogenen Kosten“, z.B.:
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Konsumbezogene Umlage der Betriebs(neben)kosten (z.B. Strom, Wasser, Regelmäßige Labortests / Qualitätsüberprüfung, Personalkosten für den unmittelbaren gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vemehrungsmaterial, Verpackungsmaterial, Betriebsmittel für den Cannabis-Anbau wie unter anderem Dünger, PH-Mittel, Vermehrungsmaterial, Scheren, Trimmgeräte)
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Betriebsvorrichtungen (Beleuchtung, Zu- und Abluft, Bewässerung, geeichte Waage etc.)
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Miete oder Anschaffungskosten der Anlage/Immobilie/Grundstück (einschließlich Kosten für Bau/Umbau, Bauantrag und die Suche nach passender Immobilien)
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Regelmäßige Labortests / Qualitätsüberprüfung
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Kultivierung- und Prozessmaterialien
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Lagerkosten
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Kosten des Geldverkehrs
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Transportkosten
Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundbeitrags durch das Mitglied des Vereins besteht unabhängig davon, ob das gemeinschaftlich angebaute Cannabis durch den Verein an das jeweilige Mitglied weitergegeben wurde.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr. In bestimmten Fällen und bei einzelnen Gruppen von Mitgliedern, z. B. Ehrenmitglieder, kann durch Beschluss durch den Vorstand auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichtet werden.
Die Beitragspflicht endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft des jeweiligen Mitglieds. Bei erfolgtem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge durch den Verein.
Mitglieder nehmen mindestens einmal innerhalb von drei Monaten gemeinschaftlich angebautes Cannabis ab.
Beitragshöhe
Die Beitragshöhe richtet sich nach der folgenden Beitragsbemessungsgrundlage: Maßgeblich für die Festlegung des Mitgliedsbeitrags, also des Grund- und Staffelbeitrags, sind die mit der Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, entstandenen Kosten des Vorjahres der Anbauvereinigung. Im Jahr der Gründung werden die Mitgliedsbeiträge basierend auf den prognostizierten Kosten des Gründungsjahres und der Anzahl der Mitglieder geschätzt.
Der Grundbeitrag beträgt danach monatlich EUR 10.
Der Staffelbeitrag errechnet sich aus der abgenommenen Menge Cannabis und variiert je Sorte. Er befindet sich zwischen EUR 6 und EUR 14 je Gramm.
Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 50 erhoben.
Beitragsfälligkeit
Der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge soll monatlich durch die Mitglieder gezahlt werden (im Folgenden: Abrechnungsperiode). Der Grundbeitrag ist im Monat des Vereinsbeitritts sofort, danach bis zum dritten Werktag der Abrechnungsperiode zur Zahlung fällig.
Der Staffelbeitrag der Mitgliedsbeiträge soll monatlich durch die Mitglieder gezahlt werden. Bei Entgegennahme des im gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis muss der monatliche Staffelbeitrag vollständig entrichtet sein.
Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit dem ersten Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge durch das Mitglied zu zahlen.
Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge durch das Mitglied bezahlt worden sind. Die Zahlung ist dem Verein auf Verlangen nachzuweisen.
Beitragsbefreiungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.
Von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge können folgende Personen durch den Vorstand befreit werden: Ehrenmitglieder; Mitglieder des Vorstands; Mitglieder des Anbaurats.
Erstattung von Auslagen und Gebühren
Die entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder – bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren - Änderungen der Bank- oder Kontoverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen sind mittels folgender Zahlungsformen zu entrichten:
Einzelüberweisung
Dauerauftrag
SEPA-Basislastschriftverfahren
Die Zahlungen durch die Mitglieder sind auf folgendes Konto des Vereins zu entrichten:
Name des Vereins:
Blütenbande e.V.
IBAN: DE87 8306 5408 0005 4132 14
BIC: GENODEF1SLR
Bank: Deutsche Skatbank
Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag/Sonderumlage/Gebühr [Monat/Quartal/Jahreshälfte/Jahr], Mitgliedsnummer, Name
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
Wenn als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein das SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Beitragszahler verpflichtet, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt.
Anteilige Zahlung
Bei Eintritt in den Verein während einer laufenden Abrechnungsperiode (jeweils monatlich) ist der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge anteilig zu entrichten. Bei Austritt aus dem Verein gilt dies nicht entsprechend.
Wird der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge während der laufenden Abrechnungsperiode erhöht oder gesenkt, so findet eine anteilige Verrechnung mit dem bereits geleisteten Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge statt. Falls sich dabei zugunsten des Mitgliedes ein Guthaben ergibt, wird dieses ausbezahlt. Bei einem negativen Saldo hat das Mitglied auf Anforderung des Vereins auszugleichen.
Zahlungsverzug
Hat ein Mitglied seine Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen nach den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt und ihm eine Frist zur Zahlung gesetzt.
Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Mitglieds innerhalb der gesetzten Frist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Kommt ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung zur Beitragszahlung, sowie Zahlung der Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen nach Fälligkeit einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied nach eigenem Ermessen des Vorstands durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen bzw. Forderungen für ausstehende Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
Änderung der Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss des Vorstand geändert werden.
Sie ist insbesondere anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins verändern.
Entsprechende Anträge können von Mitgliedern beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Sonderumlagen
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, insbesondere für Anschubfinanzierungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis) oder längerfristige Investitionen, oder bei finanziellen Schwierigkeiten, kann auf Beschluss des Vorstandes eine Sonderumlage von den Mitgliedern erhoben werden. Ein solche Sonderumlage orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten und ggf. den gesetzlich geregelten Abgaben und darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Sonderumlagen entscheidet der Vorstand in eigenem Ermessen.
Inkraftreten
Diese Beitragsordnungs tritt zum 1. November 2025 in Kraft. Alle bisherigen Beitragsordnungen des Vereins treten mit Gültigkeit dieser Beitragsordnung außer Kraft.
